Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 12 (9) AL 239/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung einer Weihnachtsgratifikation bei der Höhe des Insolvenzgeldes; Festlegung des Auszahlungszeitpunkts einer Jahressonderzahlung für den Insolvenzgeldzeitraum durch Betriebsvereinbarung; Zeitanteiliger Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld bei vorzeitigem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 09.10.2003 - S 27 AL 250/02
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 12 (9) AL 239/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R
Berücksichtigung von Jahressonderzahlung bei der Berechnung des …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 12 (9) AL 239/03
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2002 gestützt auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R - zurück.Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R - und Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R -), der sich der Senat anschließt, verbieten Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, den Auszahlungstag auf einen Tag außerhalb des Kalenderjahres, für den die Sonderzahlung gedacht ist, zu legen.
Eine aufgrund tariflicher Regelung oder betrieblicher Übung allen an einem Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern grundsätzlich ungekürzt zustehende Jahressonderzahlung ist demgegenüber aber nicht einzelnen Monaten zuzuordnen (vgl. BSG Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R - m.w.N.).
- BSG, 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R
Insolvenzgeld - Berücksichtigung einer tariflichen Jahressonderzahlung - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 12 (9) AL 239/03
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.11.2000 - B 11 AL 87/99 R - und Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R -), der sich der Senat anschließt, verbieten Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, den Auszahlungstag auf einen Tag außerhalb des Kalenderjahres, für den die Sonderzahlung gedacht ist, zu legen.Die Jahressonderzahlung als Leistung, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird, begründet zwar einen Insolvenzgeldanspruch in Höhe des auf den Insolvenzgeldzeitraum entfallenen Anteils, wenn arbeitsrechtliche Vereinbarungen oder tarifvertragliche Regelungen für die Arbeitnehmer auch bei vorherigem Ausscheiden einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen (vgl. BSG Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 57/03 R -).